Wie läuft die Privatinsolvenz ab?

1. Außergerichtlicher Versuch der Einigung
Im erste Schritt setzt man sich mit den Gläubigern in Verbindung. Ziel ist es eine Insolvenz zu vermeiden und mit einem Schuldenbereinigungsplan zu einer außergerichtlichen Einigung zu kommen. Wenn mindestens ein Gläubiger den Schuldenbereinigungsplan ablehnt oder nach Zustellung des Plans weiterhin die Zwangsvollstreckung betreibt sind die Verhandlungen  gescheitert.

Scheitern diese Verhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner, muss dieses von einer geeigneten Person, zb Anwalt schriftlich bestätigt werden. Dies können wir für Sie erledigen.

Erst wenn die Bestätigung über das Scheitern des Versuchs über die außergerichtliche Einigung vorliegt, kann der Antrag auf die Privatinsolvenz (Insolvenzeröffnungsantrag) beim zuständigen Gericht gestellt werden.

2. Die Privatinsolvenz
Bevor das Gericht zur Eröffnung kommt, prüft es die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Schuldenbereinigungsplans. Hält das Gericht einen  Erfolg für aussichtsreich, wird den Gläubigern ein gerichtlicher Schuldenbereinigungsplan samt Vermögensverzeichnis übergeben.

Erscheint dem Gericht das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren als aussichtslos, wird die Privatinsolvenz unmittelbar eröffnet.

Das Gericht setzt einen Treuhänder ab diesen Zeitpunkt ein. Dieser erstellt eine Auflistung der Gläubiger und der Forderungen. Der Treuhänder übernimmt die komplette Verwaltung über das Vermögen des Schuldners und verwertet das pfändbare Einkommen und Vermögen nach Abzug der Verfahrenskosten der Privatinsolvenz an die Gläubiger. Die Schuldner dürfen keine Zahlungen mehr an ihre Gläubiger leisten.  

3. Wohlverhaltensperiode und Restschuldbefreiung
Mit der Eröffnung der Privatinsolvenz beginnt die Wohlverhaltensperiode. Diese dauert 6 Jahre. In dieser Zeit tritt der Schuldner den pfändbaren Teil seines Einkommens, an den Treuhänder ab, der dieses an die Gläubiger verteilt.
Danach kann der Schuldner die Restschuldbefreiung beantragen.

Am Ende des Insolvenzverfahrens kündigt das Gericht durch Beschluss die beantragte Restschuldbefreiung an. Wenn im Schlusstermin kein Gläubiger Versagungsgründe glaubhaft macht ist der Schuldner frei von seinen Schulden.