Was ist Privatinsolvenz?
Bei der sogenannte Privatinsolvenz, die
offiziell Verbraucherinsolvenz heißt, handelt es sich um ein
vereinfachtes Insolvenzverfahren, dass in der Insolvenzordnung (InsO)
geregelt ist. Ziel der Privatinsolvenz ist es, hoch verschuldeten
Privatpersonen nach einer gewissen Zeit einen Neuanfang zu
ermöglichen, indem der Schuldner nach Ablauf der sogenannten
Wohlverhaltensperiode und Abschluss des Insolvenzverfahrens von der
Pflicht zur Tilgung der restlichen Schulden befreit wird
Am Ende der 6-jährigen "Wohlverhaltensperiode" des
Verfahrens steht die sogenannte Restschuldbefreiung und damit der
staatliche Schuldenerlass. Die Verbraucherinsolvenz macht es
möglich.
Wer kann die Privatinsolvenz durchführen?
Das Verfahren der Privatinsolvenz steht jeder
natürlichen Personen (Verbrauchern) und ehemaligen
Selbstständigen offen. Ehemalige Selbständige müssen
weniger als 20 Gläubiger und keine Verbindlichkeiten aus
Beschäftigungsverhältnissen mit Arbeitnehmern haben (§
304 I InsO).
Wie das allgemeine Insolvenzverfahren betrifft
auch das Verbraucherinsolvenzverfahren nur Fälle, in denen ein
Insolvenztatbestand vorliegt. Bei natürlichen Personen ist
Eröffnungsgrund die eingetretene oder die drohende
Zahlungsunfähigkeit. Es muss eine Situation entstanden sein, in
welcher der Schuldner nicht mehr in der Lage ist, die fälligen
Zahlungspflichten pünktlich und vollständig zu erfüllen
(§§ 17, 18 InsO).
Wann macht die Verbraucherinsolvenz keinen Sinn?
Allgemein kann man sagen: Das
Verbraucherinsolvenzverfahren schadet nicht. Durch die Einleitung des
Verfahrens können Sie zumindest erreichen, dass der
Gerichtsvollzieher nicht ständig vor Ihrer Tür steht.
Eventuell kann außergerichtlich sogar bereits ein
Teilschuldenerlass mit dem Gläubiger erreicht werden.
Wirtschaftlich gesehen macht das Verbraucherinsolvenzverfahren dann
keinen Sinn, wenn Sie innerhalb der 6 Jahre Ihre Schulden auch so
bereinigen könnten.