Was ist Privatinsolvenz?

Bei der sogenannte Privatinsolvenz, die offiziell Verbraucherinsolvenz heißt, handelt es sich um ein vereinfachtes Insolvenzverfahren, dass in der Insolvenzordnung (InsO) geregelt ist. Ziel der Privatinsolvenz ist es, hoch verschuldeten Privatpersonen nach einer gewissen Zeit einen Neuanfang zu ermöglichen, indem der Schuldner nach Ablauf der sogenannten Wohlverhaltensperiode und Abschluss des Insolvenzverfahrens von der Pflicht zur Tilgung der restlichen Schulden befreit wird

Am Ende der 6-jährigen "Wohlverhaltensperiode" des Verfahrens steht die sogenannte Restschuldbefreiung und damit der staatliche Schuldenerlass. Die Verbraucherinsolvenz macht es möglich.

Wer kann die Privatinsolvenz durchführen?

Das Verfahren der Privatinsolvenz steht jeder natürlichen Personen (Verbrauchern) und ehemaligen Selbstständigen offen. Ehemalige Selbständige müssen weniger als 20 Gläubiger und keine Verbindlichkeiten aus Beschäftigungsverhältnissen mit Arbeitnehmern haben (§ 304 I InsO).

Wie das allgemeine Insolvenzverfahren betrifft auch das Verbraucherinsolvenzverfahren nur Fälle, in denen ein Insolvenztatbestand vorliegt. Bei natürlichen Personen ist Eröffnungsgrund die eingetretene oder die drohende Zahlungsunfähigkeit. Es muss eine Situation entstanden sein, in welcher der Schuldner nicht mehr in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten pünktlich und vollständig zu erfüllen (§§ 17, 18 InsO).

Wann macht die Verbraucherinsolvenz keinen Sinn?

Allgemein kann man sagen: Das Verbraucherinsolvenzverfahren schadet nicht. Durch die Einleitung des Verfahrens können Sie zumindest erreichen, dass der Gerichtsvollzieher nicht ständig vor Ihrer Tür steht. Eventuell kann außergerichtlich sogar bereits ein Teilschuldenerlass mit dem Gläubiger erreicht werden.
Wirtschaftlich gesehen macht das Verbraucherinsolvenzverfahren dann keinen Sinn, wenn Sie innerhalb der 6 Jahre Ihre Schulden auch so bereinigen könnten.

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